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Keine Annahme eines schlüssigen Berufungsantrags bei Fehlen der Berufungsbegründung; keine Wiedereinsetzung bei fehlenden Kontrollmaßnahmen zur Wahrung einer Frist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/259ÖStZB 2007, 337 Heft 12 v. 1.6.2007

BAO § 250 Abs 1

§§ 275, 308 Abs 1

1. Hat die Berufung eines AbgPfl gegen den einen Antrag nach § 212a BAO abweisenden B des FA nicht den Voraussetzungen des § 250 Abs 1 BAO und dieser dem ergangenen Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO nicht entsprochen, kann es für den Eintritt der Berufungszurücknahmefiktion dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Erklärungen, in welchen Punkten der AbweisungsB angefochten und welche Änderung begehrt wird auf der Hand liegen und einer ausdrücklichen Formulierung daher nicht mehr bedürfen (vgl sinngemäß E 15. 11. 2005, 2004/14/0108). Der Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO bedarf aber eine Berufung allemal. Das Fehlen einer Begründung verpflichtete das FA zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 275 BAO. Wurde diesem Auftrag nicht entsprochen hat, wird der AbgPfl nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass im Instanzenzug die in § 275 BAO vorgesehene Rechtsfolge gesetzt worden ist.

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