BAO § 236
FLAG § 26
Schließen die Angaben eines um Nachsicht von der Rückforderung vom FA zu Unrecht angewiesener Familienbeihilfe ansuchenden AbgPfl von vornherein die Verneinung einer persönlichen Unbilligkeit, verursacht durch eine fehlerhafte Anweisung des Betrages durch das FA und die dann gesetzten Maßnahmen zur Hereinbringung des zu Unrecht angewiesenen Betrages, nicht aus, ist bei Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit der Rückforderung ein Vergleich der Situation des AbgPfl vor der Überweisung des in Rede stehenden Betrages und danach sowie während der Maßnahmen des FA zur Hereinbringung des zu Unrecht angewiesenen Betrages anzustellen.