BAO §§ 209, 295 Abs 1
1. Der Umstand, dass eine GesBR hins USt und GewSt ein eigenes Steuersubjekt darstellt, steht der Qualifikation eines an diese Ges gerichteten Vorhaltes als Unterbrechungshandlung für die betreffenden AbgArten in Bezug auf einen Gesellschafter entgegen.