NÖ TourismusG 1991: §§ 11, 12
NÖ AbgO: §§ 5, 172
1. Zahlungspflichtiger und somit Schuldner von Orts- und Regionaltaxe in NÖ ist auch nach der Rechtlage des NÖ TourismusG 1991 die Person, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhält. Der Unterkunftsgeber, dem die Entrichtung der Ortstaxe für Rechnung des Zahlungspflichtigen auferlegt ist, haftet zur ungeteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen; der Unterkunftsgeber ist demnach nicht Schuldner der Ortstaxe, sondern Haftender. Unzulässig ist es, einen Haftungspflichtigen ohne Erlassung eines HaftungsB unmittelbar als AbgSchuldner in Anspruch zu nehmen.