WFG § 53 Abs 3 und 4
GGG § 2 Z 4
Die für die Eintragung von Pfandrechten auf einen Liegenschaftsanteil (Wohnungseigentum an einem teilweise ausgebauten Dachboden) Gerichtsgeb vorschreibende Beh ist gehalten, die für die Beurteilung der GebFreiheit nach § 53 Abs 3 und 4 WFG 1984 maßgeblichen Umstände, daher das Ausmaß der Nutzfläche in dem nach § 53 Abs 4 WFG 1984 iVm § 2 Z 4 und 9 GGG maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln, wenn sich die die Eintragung begehrende Partei in hinreichend konkretem Ausmaß auf die Voraussetzungen für die GebBefreiung nach § 53 Abs 3 WFG 1984 berufen hat. Sofern der Beh Zweifel daran blieben, zu welchem Zeitpunkt eine das Ausmaß der Nutzfläche iSd § 53 Abs 3 WFG bestimmende Paneelwand (Trennwand) auf dem nur teilweise ausgebauten Dachboden errichtet wurde, wäre sie wiederum gehalten gewesen, diese Zweifel von Amts wegen auszuräumen.