GGG § 15 Abs 2
JN § 55 Abs 1
§ 55 Abs 1 JN stellt für die Zusammenrechnung von Ansprüchen vorweg darauf ab, dass mehrere Ansprüche „in einer Klage“ geltend gemacht wurden. Dagegen sind nach § 15 Abs 2 GGG mehrere „in einem zivilgerichtlichen Verfahren“ (von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen) geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. § 15 Abs 2 GGG setzt daher - abgesehen von den weiteren Tatbestandserfordernissen - im Gegensatz zu § 55 Abs 1 JN gerade nicht voraus, dass mehrere Ansprüche schon in einer Klage geltend gemacht wurden, sondern nur darauf, dass mehrere Ansprüche im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens verfolgt werden. Eine solche Anspruchshäufung nach § 15 Abs 2 GGG „in einem zivilgerichtlichen Verfahren“ kann auch dadurch zustande kommen, dass - von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen - mehrere Ansprüche vorerst (aufgrund gesonderter Klagsführung) in getrennten Verfahren geltend gemacht werden und eine Verbindung dieser Verfahren dazu führt, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen nunmehr im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machten.