§ 1a NÖ KanalG, § 2 NÖ KanalG, § 3 NÖ KanalG, § 3a NÖ KanalG, § 9 NÖ KanalG
§ 62 NO BauO
Das Vorhandensein einer Senk- oder Sickergrube, auch wenn diese allen Bestimmungen und Vorgaben für derartige Baulichkeiten entspricht, enthebt nicht von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage. Ein AbgPfl, der behauptet, dass eine genehmigte Abwasseranlage bestehe, hätte in diesem Zusammenhang etwa auf das Bestehen einer den Kriterien des § 62 Abs 2 NÖ BauO entsprechenden Kläranlage und konkret auf die hiefür erteilte (oder als erteilt geltende) wasserrechtliche Bewilligung verweisen müssen.