§ 27 Abs 2 Bgld GdO 1965, § 29 Abs 1 Bgld GdO 1965
§ 4 Abs 1 Bgld KanalAbgG
1. Die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden auf einem B berechtigt noch nicht zur Annahme, dass dieser den B als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen wollte, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) beh Aufgaben wahrzunehmen hat. Wenn der Bgm (wie dies nach § 29 Abs 1 Bgld GdO 1965 der Fall ist) zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderates in individuellen beh Angelegenheiten (bei der Erlassung von B) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bgm zur Ausfertigung der B des Gemeinderates berufen ist (vgl im Übrigen auch das hg Erk vom 29.03.2004, 2003/17/0209). Dies bedeutet, dass ein Bgm durch die von ihm verwendete Fertigungsklausel im Zusammenhang damit, dass er sich im Vorspruch und in der Begründung eines jeweils mit Vorstellung angef B auf die Beschlüsse des Gemeinderates berief, zum Ausdruck bringt, er wolle als hiezu berufenes Organ einen Beschluss des Kollegialorganes Gemeinderat ausfertigen.