VO (EG)Nr 1251/1999 vom 17. 5. 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
§ 5 KPF-V 2000, § 6 Abs 3 KPF-V 2000
Die Tatsache, dass Teilflächen einer im Beihilfeantrag für eine Kulturpflanzenausgleichszahlung für eine zur Gänze landwirtschaftlich genutzte Parzelle nicht für die Flächenzahlungen zu berücksichtigen sind, hat nicht zur Abweisung des Beihilfeantrages hins der Gesamtfläche der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Parzelle zu führen. Daraus folgt, dass auch im Falle des Abstellens in der innerstaatlichen Rechtsordnung auf Feldstücke, die von verschiedenen Flächen gebildet werden, auf die tatsächlich bebaute Fläche abzustellen ist, sofern einzelne der Flächen oder Teile dieser Flächen nicht bebaut werden oder nicht anerkennungsfähig sind.