6. MWSt-RL Art: 13
§ 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994
1. Die Steuerbefreiung nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe g 6. MWSt-RL kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betreffende Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Gerade diese Möglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber ergriffen und mit § 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994 die Steuerbefreiung von der Gemeinnützigkeit und damit vom Fehlen einer Gewinnabsicht (§ 39 BAO) abhängig gemacht und die Steuerbefreiung somit ausgeschlossen, wenn die Leistungen etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeführt werden.