Art 4 RL 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die USt
Art 226 EG
Nach Art 4 Abs 1 Buchst b der RL 95/59/EG sind „Tabakstränge, die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben werden“ als Zigaretten einzustufen und daher dem für Zigaretten geltenden Tabaksteuer zu unterziehen. Deutschland hat auf die „West Single Packs“ den niedrigeren, für „Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten“ geltenden Tabaksteuer angewandt; darin liegt, da es sich bei den „West Single Packs“ um Tabakstränge handelt, ein Verstoß gegen die RL 95/59/EG .