§ 5 Abs 2 KommStG
§ 67 Abs 6 EStG 1988
Die für die KommSt-Freiheit maßgebende Begünstigung des § 67 Abs 6 der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine die im § 67 Abs 6 EStG 1988 definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung stattgefunden hat, sodass freiwillige Abfertigungen auch insoweit von der KommSt befreit sind, als sie lohnsteuerlich als laufender Bezug zu behandeln sind.