§ 4 Abs 1 KommStG
§ 9 KommStG
Als Betriebsstätte nach dem KommStG gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die unmittelbar oder mittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs 1 KommStG fordert ua das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann. Al- leinige Verfügungsmacht über die Anlage ist nicht erforderlich, wenn die Anlage trotz des Parallelgebrauches dem einen wie dem anderen Unternehmer „dienen“ kann. Bei Mitbenützung von Büroräumlichkeiten ist bspw eine Verfügungsmacht ausreichend, wenn sie sich durch eigene Einrichtungen oder AN manifestiert. Das KommStG knüpft hins der AbgPflicht nicht an einen „Sitz“ an.