§ 34 Abs 1 EStG 1988
§ 34 Abs 7 EStG 1988
Eine Diplomatin an der österr Botschaft in Deutschland, deren Ehemann ebenfalls berufstätig ist, kann die Kosten für ein Kindermädchen zur Beaufsichtigung ihres Sohnes während ihrer Berufstätigkeit auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie im Hinblick auf ihren nicht in Österreich unbeschränkt stpfl Ehemann keine Transferleistungen in Anspruch genommen hat.