§ 9 BAO
§ 80 BAO
1. Wurden unbestritten erzielte Einnahmen einer steuerpflichtigen Ges nicht zumindest anteilsmäßig auch zur Abstattung der AbgVerbindlichkeiten herangezogen, so kann von einer die AbgHaftung des Vertreters auslösenden Benachteiligung des AbgGläubigers ausgegangen werden.