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AbgHaftung eines Gf bei Uneinbringlichkeit der AbgSchulden und Betrauung Dritter mit den Abgabenangelegenheiten der insolventen Ges

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/162ÖStZB 2006, 196 Heft 7 v. 3.4.2006

§ 9 BAO

§ 80 BAO

1. Hat der Vertreter einer Ges schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die AbgEntrichtung aus den Mitteln der Ges zu sorgen, so darf die AbgBeh auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit gewesen ist. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur AbgEntrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel.

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