§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insb der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Gf vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insb durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insb der AbgSchulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird. Behauptet aber der Gf eine allenfalls vereinbarungswidrige Vorgangsweise der Bank, die nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, hat die Beh Feststellungen zum tatsächlichen Inhalt des mit der Bank im gegebenen Zusammenhang abgeschlossenen Vertrages sowie zu der vom Gf behaupteten Vorgangsweise der Bank zu treffen.