§ 9 BAO
§ 80 BAO
1. Hat der Vertreter einer Ges schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die AbgEntrichtung aus den Mitteln der Ges zu sorgen, so darf die AbgBeh auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit gewesen ist. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur AbgEntrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel.