§ 79 EStG 1988
§ 28 Z 2 KO
Werden auch noch nach Eintritt der materiellen Insolvenz eines Unternehmens weiterhin die vollen Lohnabgabenan die Finanz pünktlich abgeführt, kann diese volle Befriedigung der Republik gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung allerGläubigerverstoßen und die LStzahlungen sind vom Masseverwalter gem § 28 Z 2 KO anfechtbar. Da die Abfuhr der LSt nicht aus einem beim Arbeitgeber befindlichen Sondervermögen des AN, sondern aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners erfolgt, ist die angef Zahlung daher eine die Masse schmälernde Rechtshandlung des Gemeinschuldners.