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Vollstreckung von ungetilgten AbgSchulden auch im Fall von berechtigten Einwendungen gegen das Entstehen der AbgSchuld oder bei Zusicherung des FA-Vorstandes „die Abgabenbelastungen zurückzunehmen“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/134ÖStZB 2006, 169 Heft 6 v. 15.3.2006

§ 5 Abs 2 AbgEO

§ 94 BAO, § 95 BAO, § 97 Abs 1 lit b BAO

1. Ungetilgte AbgSchuldigkeiten sind nach dem im § 5 Abs 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken. Liegt ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor und ist die vollstreckbare AbgSchuld noch nicht vollständig getilgt, geht sein Sachvorbringen dazu, dass und weshalb jener Sachverhalt, der dem Entstehen der vollstreckbaren AbgSchuld zugrunde liegt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Entstehen einer AbgSchuld nicht oder ggf nicht in dieser Höhe hätte auslösen dürfen, „ins Leere“. Es würde dieses Sachvorbringen dem Bf nämlich auch dann nichts helfen können, wenn es sachlich und rechtlich zuträfe, weil die Rechtskraft der AbgFestsetzung eine Wiederholung der rechtlichen Prüfung des bereits einmal beurteilten Sachverhaltes im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erlaubt.

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