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Keine normative Wirkung des Schweigens im Feststell-B über Anwendbarkeit begünstigter Steuersätze

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/133ÖStZB 2006, 168 Heft 6 v. 15.3.2006

§ 187 BAO, § 188 BAO, § 192 BAO

§ 18 Abs 6 EStG 1988 und § 18 Abs 7 EStG 1988, § 37 EStG 1988

1. Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung betreffen, sollen im FeststellungsB mit Bindungswirkung für die Abg-B der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann. Dazu gehören bspw auch die Feststellungen, ob Einkunftsteile den begünstigten Steuersätzen (§ 37 EStG 1988) unterliegen bzw ob negative Einkünfte iSd § 18 Abs 6 EStG 1988 bzw 7 EStG 1988 vortragsfähig sind.

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