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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung der Berufung gegen einen B der „GIS Gebühren Info Service GmbH“

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2006/117ÖStZB 2006, 149 Heft 6 v. 15.3.2006

Art 83 Abs 2 B-VG

§ 6 Abs 1 Wr KulturförderungsbeitragsG 2000

1. Mit dem angef B der AbgBerufungskommission wurde eine Berufung abgewiesen gegen die von der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vorgenommenen Vorschreibung eines Kulturförderungsbeitrages nach dem Wr KulturförderungsbeitragsG 2000. Durch das Wr KulturförderungsbeitragsG ist aber die „Gebühreninkasso Service GmbH“ mit der Einbringung des Kulturförderungsbeitrages betraut gewesen. Der Umstand, dass handelsrechtlich (vgl § 17 HGB) von einer Identität der GmbH auszugehen ist, weil diese lediglich eine Änderung ihres Firmenwortlautes vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass Adressat der gesetzlichen Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben durch das Wr KulturförderungsbeitragsG 2000 ein privater Rechtsträger mit einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgeschriebenen Bezeichnung ist. Wenn der Gesetzgeber die hoheitliche Aufgabe der Einbringung von Abg einem bestimmten, mit seiner Firma bezeichneten Rechtsträger des Privatrechts überträgt, dann wird damit auch die äußere Erscheinungsform desjenigen festgelegt, der als Träger von Hoheitsrechten auftritt. Eine Änderung dieser Firmenbezeichnung liegt in einem solchen Fall allein in der Hand des Gesetzgebers. Dies ergibt sich schon aufgrund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip folgenden Erwägung, dass für die Adressaten der Hoheitsakte bereits aufgrund des Beleihungsaktes (und nicht erst nach Einsichtnahme in das Fir-

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