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Italienische WerbungsSt nicht gemeinschafts-rechtswidrig

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2006/57ÖStZB 2006, 75 Heft 3 v. 1.2.2006

WerbungsSt

Art 49 EG

Italienische WerbungsSt verstößt nicht gegen Dienstleistungsfreiheit, weil sie unterschiedslos für alle Dienstleistungen gilt, die mit einer Außenwerbung im Gebiet der betroffenen Gemeinde verbunden sind. Es erfolgt keine unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistung oder nach dem Ursprung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Werbebotschaften sind.

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