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Berechnung des pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2006/56ÖStZB 2006, 73 Heft 3 v. 1.2.2006

MWSt

Art 19 Sechste RL 77/388/EWG

Der Unternehmer arbeitet in zwei Tätigkeitsbereichen: einerseits in der Errichtung von Gebäuden zum Verkauf (MWSt-befreit) und andererseits in der werkvertraglichen Übernahme von Bauaufträgen (MWSt-pflichtig). Der Vorsteuerabzug für den Erwerb von Leistungen, die beide Tätigkeitsbereiche betreffen, errechnet sich daher nach einem pro-rata-Satz, wobei nach Art 19 Abs 1 der Sechsten RL im Nenner des Bruches nicht der Wert der am Ende des Jahres noch nicht abgeschlossenen Arbeiten, für die auch keine Anzahlungen geleistet worden sind, berücksichtigt werden darf.

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