WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80, 209
1. Die Pflicht zur Entrichtung von AbgSchuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (AbgZahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Die GmbH bleibt verpflichtet, AbgSchuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gem § 54 WAO der Gf einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei der Übernahme seiner Gf-Tätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl E 10. 7. 1989, 89/15/0021, sowie 7. 12. 2000, 2000/16/0601).