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Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ durch neuerliche Entscheidung statt Entscheidung über Berufung gegen AbgVorschreibung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/602ÖStZB 2006, 731 Heft 24 v. 15.12.2006

BAO §§ 97, 254, 276 Abs 1

Bgld LAO: § 213

Wurde ein erstinstanzliche B über die Festsetzung eines Aufschließungsbeitrages wirksam erlassen, gehört er, auch wenn er wegen der gegen ihn erhobenen, noch nicht erledigten Berufung noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist, dem Rechtsbestand an. Da auch im AbgVerfahren davon auszugehen ist, dass in ders Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl zum Grundsatz „ne bis in idem“ E 17. 10. 1974, 1818/73, Slg 4739/F, und 18. 9. 2002, 98/17/0281) steht einer neuerlichen Festsetzung des ggstdl Aufschließungsbeitrages die Existenz des B entgegen. Der neuerliche erstinstanzliche B lässt sich auch nicht als BVE deuten, die über die Berufung gegen den ursprünglichen B ergehen hätte können, wenn er seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach als AbgB erster Instanz zu qualifizieren ist, mit dem (neuerlich) über denselben AbgAnspruch abgesprochen wurde und durch den es zu einer doppelten AbgFestsetzung kam. Verstößt ein B somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit („ne bis in idem“), ist er (hier) gem § 213 Abs 1 und 2 Bgld LAO ersatzlos zu beheben.

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