BAO §§ 184, 293
VwGG § 41
1. Schon die Tatsache, dass ein Taxiunternehmer die in einem Kalender geführten Losungsgrundaufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nach der Eintragung in die EDV-Buchhaltung nicht aufbewahrt hat, begründete die Schätzungsbefugnis der AbgBeh, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (vgl für viele E 20. 2. 1991, 90/13/0214, mwN). Hat sich darüber hinaus aufgrund von Servicerechnungen eine jährliche Kilometerleistung von 60.000 (1992 und 1993) bzw 56.000 (1994) ergeben, während der verbuchte Treibstoffverbrauch jährliche Kilometerleistungen von lediglich 40.000 bis 45.000 erlauben würde, verblieb selbst unter der Annahme, dass - wie vom Taxiunternehmer behauptet - 10.000 km privat gefahren und der diesbezügl Treibstoffverbrauch in den Aufzeichnungen nicht erfasst worden sei, eine Divergenz zwischen verbuchtem Treibstoffaufwand und den betrieblich gefahrenen Kilometern, welche zu dem Schluss berechtigte, dass die EDV-Aufzeichnungen auch sachlich nicht den Tatsachen entsprechen.