OÖ ROG: 1994 § 25 Abs 4
OÖ BauO: 1994 § 3 Abs 1
1. Der Aufschließungsbeitrag kann für drei verschiedene Sachverhalte, nämlich Kanalanschluss, Wasserversorgung und Aufschließung durch eine öff Verkehrsfläche vorgeschrieben werden. Für die Vorschreibung „des“ Aufschließungsbeitrages genügt es nicht, dass eines der drei alternativen Sachverhalts- elemente gegeben ist, sondern es kommt darauf an, dass das für den „jeweiligen“ Aufschließungsbeitrag, nämlich als Vorauszahlung für den Beitrag zum Kanalanschluss, für den Beitrag zur Wasserversorgung oder für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öff Verkehrsflächen, „passende“ Sachverhaltselement gegeben ist.