UStG 1972: § 6 Z 7
UStG 1994: § 29 Abs 1
Bei Umsätzen einer Ges, der von der PTV Leitungen zur Erbringung telefonischer Dienstleistungen, sog „Mehrwertdienste“, zur Verfügung gestellt wurden, handelte es sich rechtlich nicht um Umsätze „aus dem Fernmeldeverkehr“ iSd § 6 Z 7 UStG 1972, ua weil auch die Abnehmer der Mehrwertdienstleistungen der Ges im Umfang des Konsums von Leistungen aus der Durchführung des öff Fernmeldeverkehrs nämlich Kunden der PTV blieben, welche diesen gegenüber auch die (im Ergebnis des Vertrages zwischen Ges und PTV gegenüber dem Normaltarif erhöhten) Entgelte dafür verrechnete. Die den Kunden der PTV gegenüber verrechnete Erhöhung des Entgelts wurzelte nicht in der Dienstleistung des Fernmeldeverkehrs, sondern in dem bloß mit Hilfe der Dienstleistung des Fernmeldeverkehrs vermittelten Inhalt der von der Ges beigestellten Leistungen (welcher konkreten Beschaffenheit auch immer), die durch die von der PTV erbrachte Dienstleistung nur transportiert wurden. Die Bereitstellung verschiedener, mit Hilfe des öff Fernmeldeverkehrs vermittelter Inhalte ist eine andere Leistung als die der Durchführung des öff Fernmeldeverkehrs. Die für Umsätze aus dem Fernmeldeverkehr statuierte Steuerfreiheit erstreckt sich demnach nicht auf die Erbringung solcher Leistungen, die nicht in der Durchführung des öff Fernmeldeverkehrs bestehen, sondern nur auf dem Wege des öff Fernmeldeverkehrs an die interessierten Abnehmer gelangen.