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Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen ohne Hinweis auf den Leistungszeitraum; BAO §§ 114, 303 Abs 4: Grundsatz von Treu und Glauben im wieder aufgenommenen Verfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/563ÖStZB 2006, 696 Heft 23 v. 1.12.2006

UStG 1994: § 11 Abs 1 und 2, § 12 Abs 1

BAO §§ 114, 303 Abs 4

1. Enthalten Rechnungen über Bauleistungen keinen Hinweis auf zeitliche Aspekte der Leistungserbringung, dürfen diese erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen wird. Enthalten die Rechnungen auch keinen solchen Verweis, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Gesetz, begnügt sich, dem Zweck von § 11 Abs 2 UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob die Rechnungen ggf erst nach dem tatsächlichen Erbringen der Leistung gelegt worden sind bzw ob die Zeitdifferenz zwischen den „Teilrechnungen“ allenfalls ein Indiz auf den Zeitraum der Leistungserbringung darstellen könnte.

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