BAO §§ 34, 35, 36
ErbStG § 15 Abs 1 Z 14
Grenzen die Statuten einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft jenen Personenkreis, der exklusiv in den Genuss näher bezeichneter Leistungen der Religionsgemeinschaft gelangen kann, gegenüber der Allgemeinheit durch das Band der Mitgliedschaft ab, weil anhand der Statuten nicht bejaht werden kann, dass die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinschaft jedermann und damit der Allgemeinheit offen stünde, da die Zulassung zum konstitutiven Akt der Taufe von der Erfüllung näher umschriebener Voraussetzungen und letztlich davon abhängig ist, von den Ältesten der Versammlung zur Taufe zugelassen zu werden, verfehlt die Religionsgemeinschaft nach Gesetz und Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die ausschließliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke, sodass die Befreiungsbest des § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG für Zuwendungen an diese Religionsgemeinschaft nicht anwendbar ist.