KfzStG § 1 Abs 2
RL 93/89/EWG : Art 5
Die Best des § 1 Abs 2 dritter Satz KfzStG „Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners“ ist bei der gegebenen Gemeinschaftsrechtslage nicht bloß national als Kfz eines anderen „inländischen“ Steuerschuldners, sondern richtlinienkonform als Kfz eines anderen Steuerschuldners, der aufgrund des Gemeinschaftsrechts mit einer KfzSt belastet ist, zu interpretieren. Auch ein deutscher Unternehmer, welcher in Österreich zum Verkehr zugelassene Anhänger (Sattelauflieger) mit in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Sattelzugmaschinen ausschließlich in Deutschland (also nicht auf öff Straßen im Inland) verwendet und allenfalls rechtswidrig auch in Deutschland zur Entrichtung einer KfzSt herangezogen wird, hat für diese Anhänger in Österreich KfzSt zu entrichten.