EStG 1988: § 28 Abs 5, § 116 Abs 5 Z 3
Wurden die vom Vermieter eines Geschäftslokales im Jahr 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge zum 31. 12. 1998 weder einer Verrechnung zugeführt, noch einer Besteuerung unterzogen, waren diese Beträge, wenn auch im Jahr 1999 keine Verrechnung erfolgte, in diesem Jahr zu besteuern.