EStG 1988: § 23 Z 1
FinStrG § 33 Abs 1, § 98 Abs 3
Ein Zuhälter erzielt im Hinblick auf von seiner „Lebensgefährtin“ erzielte und ihm für seine „Schutzfunktion“ abgelieferte Prostitutionseinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der ESt und USt zu unterwerfen sind. Die Verpflichtung des Zuhälters, diese Betätigung gegenüber dem FA anzuzeigen und die diesbezügl Umsätze und Gewinne offen zu legen, stellen steuerliches Allgemeinwissen dar, sodass im Falle der unterlassenen Offenlegung von vorsätzlicher AbgHinterziehung ausgegangen werden kann.