MWSt
Sechste MWSt-RL: Art 16, 28, 28c
1. Im Vereinigten Königreich werden Kunstgegenstände im Hinblick auf ihre etwaige Versteigerung im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabg eingeführt. Wird der Kunstgegenstand nach der Versteigerung endgültig in die EG eingeführt, so wird die MWSt anhand des bei der Versteigerung erzielten Preises einschließlich der Gewinnspanne des Auktionators bei einem effektiven Steuersatz von 5 % berechnet. Die Kommission rügte mit ihrer Klage, dass das Vereinigte Königreich entgegen seinen Verpflichtungen aus den Art 28 Abs 1a und 28c Teil E Nr 1 der Sechsten RL die Gewinnspanne der Auktionatoren bei der Versteigerung eingeführter Kunstgegenstände nicht mit dem normalen Steuersatz belegt.