ESt
EG: Art 43, 48
1. Wenn auch die Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht versuchen dürfen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen zu entziehen, darf doch einem Gemeinschaftsangehörigen (natürliche oder eine juristische Person) nicht schon allein deshalb die Möglichkeit, sich auf die Best des EG-Vertrages zu berufen, genommen werden, weil er beabsichtigt hat, von der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Ansässigkeit geltenden vorteilhaften Steuerrechtslage (niedrigere Steuersätze auf das Einkommen) zu profitieren.