ZK: Art 201 Abs 2, Art 213
BAO § 217 Abs 7, §§ 166, 167 Abs 2
Wurden im AbgVerfahren vom Empfänger eingangsabgabenbelasteter Waren als Gesamtschuldner der Zollschuld keine Umstände behauptet, welche nahe gelegt hätten, dass die Verbuchung einer EingangsabgSchuld am Aufschubkonto der Anmelderin unrichtigerweise unterblieben oder auf einem anderen Kto der Anmelderin erfolgt ist (etwa durch Vorlage eines Zahlungsbeleges oder Nennung eines Zeugen), genügt der bloße Hinweis auf einen von der Anmelderin auf der Rückseite der Anmeldungsdurchschrift angebrachten Vermerk noch nicht, um die Richtigkeit der abgbeh Feststellung der Nicht- entrichtung der Eingangsabg in Frage und der gesamtschuldnerischen Haftung des Empfängers der Waren entgegenzustellen.