FinStrG § 9 Abs 1, § 33 Abs 1, § 98 Abs 3
UStG 1994: § 12 Abs 1
Unter Beachtung des Umstandes, dass im ggstdl Fall offenkundig zeit- und betragsgleich einerseits Vorsteuer geltend gemacht und andererseits die entsprechende USt entrichtet worden ist, erscheint es - trotz der Gesetzwidrigkeit der Verwaltungspraxis, wonach ein unberechtigter Vorsteuerabzug ohne Vorliegen einer Rechnung aufgrund einer im Zuge einer BP nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den Prüfungszeitraum berücksichtigt wird - im Hinblick auf eben diese seit langem geübte Verwaltungspraxis durchaus nahe liegend, dass der Unternehmer aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, unter den besonderen Umständen des Beschwerdefalles stehe es dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, dass eine Rechnung nicht sofort (sondern erst auf Aufforderung eines Betriebsprüfers) gelegt wurde, sodass nicht ohne weiteres von einer vorsätzlichen AbgHinterziehung ausgegangen werden kann.