GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 3
GGG: TP 2
1. Der Begriff des „Berufungsinteresses“ in TP 2 GGG ist mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes iSd § 18 Abs 2 Z 3 GGG (dh mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen. Für das Berufungsinteresse nach TP 2 GGG ist nicht die Anfechtungserklärung, sondern der Berufungsantrag maßgebend.