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Für Gerichtsgeb-Bemessung unmaßgebliche Anfechtungserklärung bei Bezifferung des Berufungsinteresses im Berufungsantrag

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/529ÖStZB 2006, 634 Heft 21 v. 2.11.2006

GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 3

GGG: TP 2

1. Der Begriff des „Berufungsinteresses“ in TP 2 GGG ist mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes iSd § 18 Abs 2 Z 3 GGG (dh mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen. Für das Berufungsinteresse nach TP 2 GGG ist nicht die Anfechtungserklärung, sondern der Berufungsantrag maßgebend.

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