KfzStG § 1 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 1 Z 3
KFG § 82 Abs 8
Unabhängig von der Frage, welche Frist für die Zulassung eines ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, beginnt die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend.