GrEStG 1987: § 4 Abs 1, § 6 Abs 1 lit b
BAO § 21
1. Aus dem im § 4 Abs 1 GrEStG aufgestellten Besteuerungsgrundsatz, dass die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist, ergibt sich, dass auch bei Vorliegen einer geringen Gegenleistung die Steuer von dem Wert der Gegenleistung und nicht vom höheren Wert des Grundstücks zu berechnen ist. Liegt die Gegenleistung jedoch unter dem Wert des Grund-stückes iSd § 6 Abs 1 GrEStG, so wird man grundsätzlich eine gemischte Schenkung annehmen müssen. Diesfalls ist von der Gegenleistung GrESt, von der Differenz zum (ggf dreifachen) Einheitswert hingegen SchenkungsSt zu bezahlen.