GGG §§ 14, 16
JN § 56 Abs 1
1. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, so ist doch im Wesentlichen unbestritten, dass dann, wenn die Klage ein Hauptbegehren auf eine angesprochene Sache und ein alternatives Eventualbegehren auf eine Geldsumme enthält, der Streitwertberechnung in analoger Anwendung des § 56 Abs 1 JN die Höhe der Geldsumme des Eventualbegehrens zugrunde zu legen ist, wenn das Hauptbegehren nicht Geldwert besitzt und das Eventualbegehren bereits in der Klage gestellt wurde.