GGG § 14
EO § 10
Ist Gegenstand einer Titelergänzungsklage, ob der in dieser Klage angeführte Betrag dem Gegenwert des Fruchtgenuss- und Wohnungsrechtes eines Bekl entspricht, besteht das Klagebegehren ausschließlich in der Präzisierung der dem Kl im Zuge eines Räumungsurteils Zug um Zug auferlegten Zahlungsverpflichtung. Darüber hat jenes Gericht, welches den Exekutionstitel geschaffen hat, zu entscheiden. Damit handelt es sich bei dem Rechtsstreit, der Anlass für die Vorschreibung von bekämpften Gerichtsgeb bildet, im Ergebnis um eine Klage auf Feststellung eines Geldbetrages, dessen Höhe für die Bestimmung der Gerichtsgeb maßgeblich ist.