EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 2 Abs 1
Da die LVO das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs 1 LVO normierten Kriterienprüfung bei einer zu vermutenden Einkunftsquelle (hier ein ererbter Gewerbebetrieb) das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des AbgPfl kommt dabei keinerlei Bedeutung zu.