Wr VGSG: § 17 Abs 1, § 19
VStG § 5 Abs 1, § 9 Abs 2
Da nur natürliche Personen zu verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG bestellt werden können, wird mit einer behaupteten Bestellung einer deutschen GmbH & Co Service KG zur verantwortlichen Beauftragten eines multinationalen Kinocenters, die mit der Unterfertigung des Geschäftsführungsvertrages auch die Zustimmung zur Bestellung iSd § 9 Abs 4 VStG erteilt habe, der Betreiber nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG für die Nichtabführung der VergnügungsSt durch die Ges befreit. Wird dem Betreiber in Bezug auf die Verkürzung der VergnügungsSt im Wesentlichen Überwachungsverschulden angelastet, kann das Vorbringen in der Beschwerde, der Betreiber habe aufgrund des Geschäftsführungsvertrages, der die Durchführung aller abgabenrechtlichen Belange durch das deutsche Unternehmen und durch die Einschaltung des österreichischen Wirtschaftstreuhänders vorgesehen habe, darauf vertrauen können, dass alle Abg zeitgerecht entrichtet werden, den schuldbegründenden Vorwurf der fehlenden Überwachung noch nicht aus der Welt schaffen.