EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 8 und 9, § 92
BAO § 26
Für die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 3 BAO muss ein Dienstort im Ausland in Bezug auf das Dienstverhältnis zur (inländischen) Körperschaft des öffentlichen Rechtes bestehen. Dass ein österreichischer Polizeibeamter als „Angehöriger einer Liechtenstein'schen Polizeieinheit“ seinen Dienstort in Liechtenstein gehabt hat, bedeutet noch nicht, dass auch sein Dienstort als Angehöriger der BPolDion Wien ins Ausland verlagert worden und er damit in Bezug auf dieses Dienstverhältnis als Auslandsbeamter mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs 1 Z 8 und 9 EStG 1988 anzusehen wäre.