FinStrG § 29, § 33, § 49 Abs 1, § 82
ALSG: § 9 Abs 2
1. Auch das Vorliegen einer Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige hindert die Einleitung eines FinStrVerfahrens. Eine Selbstanzeige steht der Einleitung eines Strafverfahrens aber nicht entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht (vgl die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, §§ 80 bis 84 Rz 6 genannte hg Rsp).