ZK: Art 27
ZK-DVO: Art 47, 64, 65
Den nachträglichen Angaben einer außergemeinschaftlichen (syrischen) Zollverwaltung, dass Waren syrischen Ursprungs seien, kann auch auch dann gefolgt werden und ist der Präferenzzollsatz auch aufgrund dieses Ergebnisses einer nachträglichen Prüfung des Ursprungsnachweises zu gewähren, wenn Details über die Herkunft der Vormaterialien unbekannt blieben und damit die Überprüfung der Angaben der syrischen Zollverwaltung über den Ursprung der eingeführten Waren nicht möglich war.