EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 28
BAO § 21, § 22, § 23, § 115 Abs 1, § 119 Abs 1
1. Sowohl für Zeiträume vor In-Kraft-Treten der LVO als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990, BGBl 322, zur Anwendung kommt, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein „Gesamtgewinn“ bzw Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Dieser Zeitraum von ca 20 Jahren kommt nur zur Anwendung, wenn der Plan des StPfl dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten für einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.